Vereinssatzung
Turnverein Neckarweihingen 1899 e.V.
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Turnverein Neckarweihingen 1899 e.V. ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg unter Nr. 299 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg-Neckarweihingen.
(2) Der Turnverein wurde am 8.11.1899 gegründet, 1933 aus politischen Gründen zwangsweise aufgelöst und am 13.10.1945 als anerkannter Rechtsnachfolger des Turnvereins bestätigt.
(3) Die Farben des Vereins sind grün-schwarz.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Turnverein Neckarweihingen 1899 e.V. mit Sitz in Ludwigsburg-Neckarweihingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Mitglieder mit Hilfe von Sport, Spiel und kultureller Aktivitäten sowie der freien Jugendhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie kultureller Veranstaltungen.
(4) Der Turnverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Bearbeitung aller Jugendfragen obliegt der Vereinsjugend als der Jugendorganisation des Turnvereins Neckarweihingen 1899 e.V. gemäß einer vom Gesamtjugendausschuss beschlossenen Jugendordnung, welche der Bestätigung durch den Vereinsausschuss bedarf.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zugehörigkeit zu Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V. in Stuttgart. Er unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung usw.) dieses Verbandes sowie der angeschlossenen Fachverbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder sowie
d) Kurzzeitmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann werden, wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt und einen guten Leumund hat.
3. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Beifügung einer Einzugsermächtigung für die anfallenden Vereinsbeiträge vorläufig erworben.
4. Der Beitritt erfolgt grundsätzlich für mindestens ein Jahr.
5. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliedsrechten und ‑pflichten gilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich mit ihrer Unterschrift zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
6. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich widerspricht.
7. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied und für alle anderen Ehrungen gilt die Ehrenordnung des Vereins.
8. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt (Kündigung); die Kündigung ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss bis spätestens 15. November des jeweiligen Jahres schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklärt sein.
b) durch den Tod,
c) durch Ausschluss aus dem Verein (§ 16 Abs. 2).
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte gegenüber dem Verein. Sie haben Vereinseigentum, das sich in ihrem Besitz befindet, zurückzugeben.
9. Der Erwerb einer von vornherein befristeten Mitgliedschaft (Kurzzeitmitgliedschaft) im Verein ist für einen bestimmten Zeitraum möglich. Die Kurzzeitmitgliedschaft endet mit Ablauf des jeweiligen zeitlich begrenzten Angebots. Für Kurzzeitmitglieder gelten im Übrigen die Regelungen dieser Satzung. Der Mitgliedsbeitrag ergibt sich aus § 7 der Satzung in Verbindung mit der Beitragsordnung. Der Kurzzeitmitgliedsbeitrag ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund – nicht genutzt werden können.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung; es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und satzungsgemäße Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins bzw. der Abteilungen, denen sie angehören, teilzunehmen.
(3) Alle über 16 Jahre alten Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen und besitzen das aktive und das passive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins, wobei das passive Wahlrecht zu den Ämtern des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Finanzreferenten nur Mitglieder über 18 Jahre haben.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über die für die Mitgliedschaft wichtigen Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
a) Änderung des Namens und der Anschrift,
b) Änderung der Bankverbindung,
c) Änderungen, die für das Beitragswesen wichtig sind (z.B. Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung).
(5) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die Änderungen nach Abs. 3 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet werden können.
(3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder Arbeitsleistungen zur Erstellung sowie zur Instandhaltung, Instandsetzung und Pflege von Vereinsanlagen und -einrichtungen erbringen müssen.
(4) Neben dem Beitrag nach Absatz 1 können die Abteilungen durch Beschluss der Abteilungsversammlung einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben.
(5) Der Vorstand kann Mitgliedern, die aus finanziellen Gründen den Beitrag nicht bezahlen können, den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
(6) Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.
(7) Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt die Beitrags- und Gebührenordnung, die vom Vereinsausschuss beschlossen wird.
(8) Jugendliche Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
(9) Beiträge für Kurzzeitmitgliedschaften werden mit der schriftlichen Anmeldung fällig, Beiträge hierfür werden angemessen festgesetzt und sind nicht rückzahlbar. Die Höhe der Beiträge werden mit dem Kursangebot bekannt gegeben und durch Lastschrifteinzug oder Barzahlung erhoben.
(10) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter zu tragen.
(11) Der Verein ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter zu tragen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 9),
b) der Vereinsausschuss (§ 12) und
c) der Vorstand (§ 13).
§ 8a Vergütungen für Vereinstätigkeiten
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im übrigen haben die Funktionäre und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(7) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Der Vereinsausschuss kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder muss er eine Mitgliederversammlung einberufen. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
(2) Die Einladung der Mitglieder erfolgt mindestens drei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Stadtteils Neckarweihingen und in der Ludwigsburger Kreiszeitung oder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.
(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen.
(4) Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende oder in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Berichte des Vorstandes.
b) Berichte der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Vereinsausschusses.
d) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen deren Bedeutung und auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.
e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer auf Dauer von zwei Jahren und deren Amtsenthebung.
f) Wahl des Vertreters der Ehrenmitglieder und seines Stellvertreters auf Dauer von zwei Jahren.
g) Bestätigung der Abteilungsleiter, Jugendleiter, Jugendsprecher und deren Stellvertreter.
h) Festsetzung der Beiträge, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
k) Bildung und Auflösung von Abteilungen.
l) Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlüsse und Protokoll
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit geheime Wahl oder Abstimmung wünscht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Für Satzungsänderungen, die als besonderer Punkt auf der Tagesordnung stehen müssen, und die zusammen mit der Einladung im Wortlaut den Mitgliedern bekanntzugeben sind, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Über die Sitzungen der Vereinsorgane ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Der Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
a) den in § 13 aufgeführten Mitgliedern des Vorstands
b) den Abteilungsleitern bzw. im Verhinderungsfall deren Stellvertretern
c) dem Vertreter der Ehrenmitglieder bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter
d) den beiden Kassenprüfern; sie besitzen allerdings kein Stimmrecht
e) der Vereinsjugendsprecherin/dem Vereinsjugendsprecher bzw. im Verhinderungsfall deren Stellvertretern.
f) der Leiterin/dem Leiter der Geschäftsstelle als Mitglied mit beratender Stimme.
(2) Der Vereinsausschuss beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vereinsausschussmitglieder anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden gem. § 11 gefasst.
(5) Der Vereinsausschuss soll alle zwei Monate vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von einem seiner beiden Stellvertreter zu einer Sitzung einberufen werden.
§13 Der Vorstand
(1) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre, wobei jedoch der Vorstand bis zu den Neuwahlen im Amt bleibt.
(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
c) dem Finanzreferenten als weiteren Stellvertreter
d) dem Jugendreferenten
Der Vorstand nach Satz 1 ist berechtigt, zur Unterstützung und weiteren Mitarbeit weitere Personen als Beisitzer (ohne Stimmrecht) in den Vorstand zu berufen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils nur zu zweit vertretungsberechtigt, wobei jeweils der 1. Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter beteiligt sein müssen.
(5) Der Vorstand ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(6) Der Vorstand soll einmal im Monat vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter zu einer Sitzung einberufen werden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands werden gemäß § 11 gefasst.
(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarischer Vertreter vom Vorstand bestimmt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden bzw. beim Ausscheiden der beiden Stellvertreter ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Nachfolger bzw. die Nachfolger zu wählen hat.
§ 14 Abteilungen
(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von rechtlich unselbstständigen Abteilungen.
(2) Keine dieser Abteilungen darf das Vereinsleben so beherrschen, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliedsstarken Abteilung verdrängt werden.
(3) Aufgabe der Abteilungen ist es, den Spiel- und Sportbetrieb durchzuführen. Sie sind fachlich selbstständig, jedoch an die Bestimmungen dieser Satzung, die Bestimmungen der Ordnungen (§ 15) und an Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.
(4) Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet. Er und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Abteilungsversammlung gewählt.
(5) Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung eine Abteilungsversammlung durch; sie wird vom Abteilungsleiter einberufen.
(6) Die Abteilungen treten nur im Namen des Vereins nach außen auf. Sie handeln nicht gegen seine Interessen.
(7) Der Abteilungsleiter ist berechtigt, Verpflichtungen im Rahmen des der Abteilung bewilligten Haushalts einzugehen.
(8) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(9) Wird eine Abteilung aufgelöst oder scheiden deren Angehörige aus dem Verein aus, bleibt sämtliches Vermögen im Verein.
§ 15 Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitrags- und Gebührenordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung, die vom Vereinsausschuss zu beschließen sind. Bei Bedarf kann der Vereinsausschuss weitere Ordnungen beschließen.
§ 16 Strafbestimmungen
(1) Gegen ein Vereinsmitglied, welches den Beschlüssen und Weisungen der Organe zuwiderhandelt, kann der Vereinsausschuss Ordnungsstrafen (Verweise, Sport- und Spielsperre auf bestimmte Zeit) verhängen. Dies gilt ebenso gegenüber Mitgliedern, die sich gegen die Satzung, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins vergehen. ,
2) Bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten, wie
a) unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
b) groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstands, der Abteilungsleiter, der Trainer und der Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin,
c) vereinsschädigendem Verhalten oder
d) wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach der Fälligkeit nachentrichtet wurde, kann der Vereinsausschuss ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
(3) Ein Mitglied soll vor Verhängen der Ordnungsstrafe vom Vereinsausschuss angehört werden, vor dem Ausschluss muss es angehört werden. Eine Ordnungsstrafe wird wirksam, wenn 2/3 der anwesenden Vereinsausschussmitglieder für eine solche stimmen.
(4) Eine verhängte Ordnungsstrafe wird dem betroffenen Mitglied schriftlich, bei einem Ausschluss schriftlich, mitgeteilt. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 17 Haftungsbeschränkung
(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstahl.
(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins haften nicht für Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung entstanden sind und nur auf einem fahrlässigen Vergalten beruhen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung dieser Punkt ausdrücklich angekündigt worden ist. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Neckarweihingen zu verwenden hat. Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 14.03.2008 in Änderung der Satzung vom 21.03.1980 in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung am 15.03.2002 beschlossen. Die Satzungsänderung wurde am 01. Dezember 2008 in das Vereinsregister unter der Nummer 299 eingetragen.