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Vereinssatzung

Turnverein Neckarweihingen 1899 e.V. 

 S a t z u n g 

 § 1 Name und Sitz des Vereins 

 (1) Der Turnverein Neckarweihingen 1899 e.V. ist unter diesem Namen in das Vereins­register beim Amtsgericht Ludwigsburg unter Nr. 299 eingetra­gen. Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg-Neckarweihin­gen. 

(2) Der Turnverein wurde am 8.11.1899 gegründet, 1933 aus poli­tischen Gründen zwangsweise auf­gelöst und am 13.10.1945 als an­erkannter Rechts­nachfolger des Turnvereins bestätigt. 

(3) Die Farben des Vereins sind grün-schwarz. 

§ 2 Zweck des Vereins 

 (1) Der Turnverein Neckarweihingen 1899 e.V. mit Sitz in Lud­wigsburg-Neckar­weihingen verfolgt aus­schließlich und un­mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbe­günstigte Zwe­cke” der Abgabenordnung. 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der körper­lichen und seelischen Ge­sundheit der Mitglieder mit Hilfe von Sport, Spiel und kultureller Aktivitäten sowie der freien Ju­gend­hilfe. 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbeson­dere durch die Errichtung von Sportanlagen, Förde­rung sportlicher Übungen und Leistun­gen sowie kultureller Veran­staltungen. 

(4) Der Turnverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwe­cke. 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder er­halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden. 

(7) Die Bearbeitung aller Jugendfragen ob­liegt der Vereinsju­gend als der Ju­gend­organisation des Turn­vereins Neckarwei­hingen 1899 e.V. gemäß einer vom Ge­samtjugendausschuss be­schlos­senen Jugendordnung, welche der Be­stätigung durch den Vereinsausschuss bedarf. 

§ 3 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 4 Zugehörigkeit zu Verbänden 

Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbun­des e.V. in Stuttgart. Er unterwirft sich den Satzun­gen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarord­nung usw.) dieses Verbandes sowie der angeschlossenen Fachverbände, insbeson­dere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. 

§ 5 Mitgliedschaft 

1. Der Verein hat 

a) aktive Mitglieder, 

b) passive Mitglieder und 

c) Ehrenmitglieder sowie 

d) Kurzzeitmitglieder 

2. Mitglied des Vereins kann werden, wer sich um die Mit­gliedschaft bewirbt und einen guten Leu­mund hat. 

3. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftli­chen Aufnahmeantrag unter Beifügung einer Einzugser­mächtigung für die anfallenden Ver­einsbeiträge vorläufig erworben. 

4. Der Beitritt erfolgt grundsätzlich für mindestens ein Jahr. 

5. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen be­darf der Unterschrift der gesetzlichen Vertre­ter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliedsrechten und ‑pflichten gilt. Die gesetz­lichen Vertreter ver­pflichten sich mit ihrer Unterschrift zur Zah­lung der Mit­gliedsbeiträge für den Minderjäh­rigen. 

6. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich widerspricht. 

7. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied und für alle anderen Ehrungen gilt die Ehrenordnung des Vereins. 

8. Die Mitgliedschaft erlischt 

a) durch Austritt (Kündigung); die Kündigung ist nur zum Ende des Kalenderjahres mög­lich und muss bis spätestens 15. Novem­ber des jeweiligen Jahres schriftlich ge­genüber der Geschäfts­stelle erklärt sein.  

b) durch den Tod, 

c) durch Ausschluss aus dem Verein (§ 16 Abs. 2). 

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlie­ren alle Rechte gegenüber dem Verein. Sie haben Ver­einseigentum, das sich in ihrem Besitz befindet, zurückzugeben. 

9. Der Erwerb einer von vornherein befristeten Mitgliedschaft (Kurzzeitmitgliedschaft) im Verein ist für einen bestimmten Zeitraum möglich. Die Kurzzeitmitgliedschaft endet mit Ablauf des jeweiligen zeitlich begrenzten An­gebots. Für Kurzzeitmitglieder gelten im Übri­gen die Regelungen dieser Sat­zung. Der Mit­gliedsbeitrag ergibt sich aus § 7 der Satzung in Verbindung mit der Beitragsordnung. Der Kurzzeitmitgliedsbeitrag ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund – nicht genutzt werden können. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung; es verpflichtet sich, Satzungs­regelungen und satzungsgemäße Be­schlüsse der Ver­einsorgane zu beachten. 

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veran­staltungen des Vereins bzw. der Abteilungen, denen sie angehören, teilzu­nehmen. 

(3) Alle über 16 Jahre alten Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Aus­übung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen und besitzen das aktive und das passive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins, wobei das passive Wahl­recht zu den Ämtern des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Finanzreferenten nur Mitglie­der über 18 Jahre haben. 

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über die für die Mitgliedschaft wichtigen Ände­rungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbe­sondere: 

a) Änderung des Namens und der Anschrift, 

b) Änderung der Bankverbindung, 

c) Änderungen, die für das Beitragswesen wichtig sind (z.B. Beendigung der Schul- oder Berufs­aus­bildung). 

(5) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entste­hen, dass es dem Verein die Änderungen nach Abs. 3 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegenge­halten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich ver­pflichtet. 

§ 7 Beiträge der Mitglieder 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erho­ben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. 

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begrün­det sein müssen und zeitlich befristet werden können. 

(3) Die Mitgliederversammlung kann beschlie­ßen, dass die Mitglieder Arbeitsleistungen zur Erstellung sowie zur Instandhaltung, Instand­setzung und Pflege von Vereinsanlagen und -einrichtungen erbrin­gen müssen. 

(4) Neben dem Beitrag nach Absatz 1 können die Abteilungen durch Beschluss der Abteilungsver­sammlung einen eigenen Abteilungs­beitrag erheben. 

(5) Der Vorstand kann Mit­gliedern, die aus fi­nan­ziellen Gründen den Beitrag nicht bezahlen können, den Bei­trag stunden, ermäßigen oder erlassen. 

(6) Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag. 

(7) Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt die Beitrags- und Gebüh­renordnung, die vom Vereinsausschuss beschlossen wird. 

(8) Jugendliche Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als er­wachsene Mitglieder geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft un­ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. 

(9) Beiträge für Kurzzeitmitgliedschaften werden mit der schriftlichen Anmeldung fällig, Beiträge hierfür werden angemessen festgesetzt und sind nicht rückzahlbar. Die Höhe der Beiträge werden mit dem Kursangebot bekannt gegeben und durch Lastschrifteinzug oder Barzahlung er­hoben.

(10) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rück­lastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mit­glied oder dessen gesetzlichen Vertreter zu tragen. 

(11) Der Verein ist berechtigt, ausstehende Bei­tragsforderungen gegenüber dem Mitglied oder des­sen gesetzlichen Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die da­durch anfallen­den Kosten und Gebühren hat das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter zu tragen. 

§ 8 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung (§ 9), 

b) der Vereinsausschuss (§ 12) und 

c) der Vorstand (§ 13). 

§ 8a Vergütungen für Vereinstätigkeiten 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grund­sätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgelt­lich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädi­gung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Ver­einstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Ver­tragsbeendigung. 

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Ver­gütung oder Aufwandsentschädigung zu be­auftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsauf­gaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vor­stand ermächtigt, im Rahmen der haus­haltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzu­stellen. 

(6) Im übrigen haben die Funktionäre und Mitar­beiter des Vereins einen Aufwendungsersatzan­spruch nach § 670 BGB für solche Aufwendun­gen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Ver­ein entstanden sind. Hierzu gehören insbeson­dere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 

(7) Er­stattungen werden nur gewährt, wenn die Auf­wendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 

(8) Der Vereinsausschuss kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen. 

(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzord­nung. 

§ 9 Die Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins. Der Vor­stand kann jederzeit eine Mitglie­derver­sammlung einberu­fen. Auf schriftli­chen Antrag von mindes­tens 1/10 aller stimmbe­rechtig­ten Mitglieder muss er eine Mitgliederver­sammlung einberufen. Im ers­ten Viertel­jahr eines jeden Jahres findet die Mit­gliederversammlung als Jahreshauptversamm­lung statt. 

(2) Die Einladung der Mitglieder erfolgt mindes­tens drei Wochen vorher durch Veröffentli­chung im Mit­teilungsblatt des Stadtteils Neckar­weihingen und in der Ludwigsburger Kreiszei­tung oder schriftlich un­ter Mitteilung der Tages­ordnung. 

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätes­tens zwei Wochen vor der Mitgliederversamm­lung beim Vorstand schriftlich vorliegen. 

(4) Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vor­sitzende oder in seiner Vertretung der 2. Vorsit­zende. 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen: 

a) Berichte des Vorstandes. 

b) Berichte der Kassen­prüfer. 

c) Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Ver­einsausschusses. 

d) Beratung und Beschlussfassung über vom Vor­stand wegen deren Bedeutung und auf die Tages­ordnung gebrachte Angelegen­heiten. 

e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kas­senprüfer auf Dauer von zwei Jahren und deren Amts­enthebung. 

f) Wahl des Vertreters der Ehrenmitglieder und sei­nes Stellvertreters auf Dauer von zwei Jah­ren. 

g) Bestätigung der Abteilungsleiter, Jugendlei­ter, Ju­gendsprecher und deren Stellvertre­ter. 

h) Festsetzung der Beiträge, etwaiger Zusatzbeiträ­ge und Umlagen. 

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. 

k) Bildung und Auflösung von Abteilungen. 

l) Auflösung des Vereins. 

§ 11 Beschlüsse und Protokoll 

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfä­hig. Die Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit ge­heime Wahl oder Abstimmung wünscht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt wer­den; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Stimmenthaltungen und ungül­tige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmen­gleichheit ist ein An­trag abgelehnt. 

(2) Für Satzungsänderungen, die als besonderer Punkt auf der Tagesordnung stehen müssen, und die zu­sammen mit der Einladung im Wortlaut den Mitglie­dern bekanntzu­geben sind, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

(3) Über die Sitzungen der Vereinsorgane ist ein Proto­koll zu führen, das vom Ver­samm­lungsleiter und dem Schriftführer zu un­terzeichnen ist. 

§ 12 Der Vereinsausschuss 

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus 

a) den in § 13 aufgeführten Mitgliedern des Vorstands 

b) den Abtei­lungs­leitern bzw. im Verhinde­rungsfall deren Stellvertretern 

c) dem Vertreter der Eh­renmitglie­der bzw. im Verhinderungs­fall dessen Stell­vertreter 

d) den beiden Kassenprü­fern; sie besitzen aller­dings kein Stimmrecht 

e) der Vereinsjugendspreche­rin/dem Vereins­jugendsprecher bzw. im Verhinde­rungsfall deren Stellver­tretern. 

f) der Leiterin/dem Leiter der Geschäftsstelle als Mitglied mit beratender Stimme. 

(2) Der Vereinsausschuss beschließt über alle wich­tigen Angele­genheiten des Ver­eins, soweit sie nicht in die Zuständig­keit der Mitgliederver­sammlung oder des Vorstandes fallen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 

(3) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vereinsausschussmitglieder anwesend sind. 

(4) Die Beschlüsse des Vereinsausschusses wer­den gem. § 11 gefasst. 

(5) Der Vereinsausschuss soll alle zwei Monate vom 1. Vorsit­zenden bzw. bei dessen Verhinde­rung von einem seiner bei­den Stellvertreter zu einer Sitzung einberufen werden.  

§13 Der Vorstand 

(1) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre, wobei jedoch der Vorstand bis zu den Neuwah­len im Amt bleibt. 

(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich zusammen aus 

a) dem 1. Vorsitzenden 

b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter 

c) dem Finanzreferenten als weiteren Stellver­treter 

d) dem Jugendreferenten 

Der Vorstand nach Satz 1 ist berechtigt, zur Unterstützung und weiteren Mitarbeit weitere Personen als Beisitzer (ohne Stimmrecht) in den Vorstand zu berufen. 

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Ver­waltung des Vereins nach innen und außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem ande­ren Vereinsorgan zuge­wiesen sind. 

(4) Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils nur zu zweit vertretungsberechtigt, wo­bei jeweils der 1. Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter beteiligt sein müssen. 

(5) Der Vorstand ist befugt, an Stelle der ande­ren Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. 

(6) Der Vorstand soll einmal im Monat vom 1. Vor­sitzenden bzw. bei dessen Ver­hinderung von einem der beiden Stellvertre­ter zu einer Sitzung einberufen wer­den. 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehr­heit der Vor­standsmitglieder anwesend ist. 

(8) Die Beschlüsse des Vorstands werden gemäß § 11 gefasst. 

(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzei­tig aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversamm­lung ein kommissa­rischer Vertreter vom Vorstand be­stimmt. Bei Ausscheiden des 1. Vorsit­zenden bzw. beim Ausscheiden der beiden Stell­vertreter ist unverzüglich eine Mitglie­der­versamm­lung einzu­berufen, die den Nachfolger bzw. die Nachfolger zu wählen hat. 

§ 14 Abteilungen 

(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von rechtlich unselbst­ständigen Abteilungen. 

(2) Keine dieser Abteilungen darf das Vereinsle­ben so beherrschen, dass andere, weniger starke Ab­teilungen durch die Aktivitäten einer mitgliedsstarken Abteilung verdrängt wer­den. 

(3) Aufgabe der Abteilungen ist es, den Spiel- und Sportbetrieb durchzuführen. Sie sind fachlich selbst­ständig, jedoch an die Be­stimmungen dieser Sat­zung, die Bestimmungen der Ordnungen (§ 15) und an Be­schlüsse der Organe des Vereins gebunden. 

(4) Jede Abtei­lung wird von ei­nem Abteilungsleiter geleitet. Er und sein Stellver­treter werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Ab­teilungsver­sammlung gewählt. 

(5) Jede Abteilung führt mindestens einmal jähr­lich vor der Jahreshauptversammlung eine Abteilungs­versammlung durch; sie wird vom Ab­teilungsleiter einberufen. 

(6) Die Abteilungen treten nur im Namen des Vereins nach außen auf. Sie handeln nicht ge­gen seine Interessen. 

(7) Der Abteilungsleiter ist berechtigt, Verpflich­tungen im Rahmen des der Abteilung bewillig­ten Haus­halts einzugehen. 

(8) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. 

(9) Wird eine Abteilung aufgelöst oder scheiden deren Angehörige aus dem Verein aus, bleibt sämtli­ches Vermögen im Verein. 

§ 15 Ordnungen des Vereins 

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Ver­ein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitrags- und Gebührenordnung, eine Ju­gendordnung, eine Ehrungsordnung, die vom Vereins­ausschuss zu beschließen sind. Bei Bedarf kann der Vereinsausschuss weitere Ordnungen beschlie­ßen. 

§ 16 Strafbestimmungen 

(1) Gegen ein Vereinsmitglied, welches den Beschlüssen und Wei­sungen der Organe zuwiderhandelt, kann der Vereinsausschuss Ord­nungsstrafen (Verweise, Sport- und Spielsperre auf bestimmte Zeit) verhängen. Dies gilt ebenso gegenüber Mitgliedern, die sich gegen die Satzung, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins vergehen. ,

2) Bei besonders schwerwiegendem Fehlver­halten, wie 

a) unehrenhaftem und unsportlichem Verhal­ten innerhalb und außerhalb des Vereins, 

b) groben Verstößen gegen die Ziele des Ver­eins, die Anordnungen des Vorstands, der Abteilungs­leiter, der Trainer und der Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin, 

c) vereinsschädigendem Verhalten oder 

d) wenn der fällige und angemahnte Mitglieds­beitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach der Fälligkeit nachentrichtet wurde, kann der Vereinsausschuss ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. 

(3) Ein Mitglied soll vor Verhängen der Ordnungsstrafe vom Vereinsausschuss angehört werden, vor dem Ausschluss muss es angehört werden. Eine Ordnungsstrafe wird wirksam, wenn 2/3 der anwe­senden Vereinsausschussmitglieder für eine sol­che stimmen. 

(4) Eine verhängte Ordnungsstrafe wird dem be­troffenen Mitglied schriftlich, bei einem Aus­schluss schriftlich, mitgeteilt. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widerspre­chen. Der Wi­derspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversamm­lung. Bis zur Entscheidung ruht die Mit­gliedschaft. 

§ 17 Haftungsbeschränkung 

(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedsrechte entstehen, für Schäden aus Un­fällen und Diebstahl. 

(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins haften nicht für Schäden, die im Rahmen der Aufgabener­füllung entstanden sind und nur auf einem fahrlässigen Vergalten beruhen. 

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jah­reshauptver­sammlung beschlos­sen werden, auf de­ren Tagesordnung dieser Punkt ausdrücklich angekündigt worden ist. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversamm­lung zwei Liquidatoren, wel­che die Ge­schäfte des Vereins gemeinschaftlich abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Ab­zug der Verbindlich­keiten noch vorhandene Vereinsvermö­gen an die Stadt Ludwigsburg, die es unmit­telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Neckarweihingen zu verwenden hat. Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 14.03.2008 in Änderung der Satzung vom 21.03.1980 in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung am 15.03.2002 beschlos­sen. Die Satzungsänderung wurde am 01. Dezember 2008 in das Vereinsregister unter der Nummer 299 eingetragen.